Eintrittsvorbehalt
EINTRITTSVORBEHALT
Aufgrund der Bestimmungen des Artikels 59.1 des Königlichen Erlasses 2816/1982 vom 27. August zur Genehmigung der Allgemeinen Vorschriften für die Polizei der öffentlichen Unterhaltung und Freizeitaktivitäten.
Es ist jeder Person verboten, diese Einrichtung zu betreten und/oder sich dort aufzuhalten, die:
- Nicht als Kunde registriert ist oder keine bestätigte Reservierung hat.
- Nach Überschreitung der zulässigen Höchstkapazität oder nach Ablauf der Öffnungszeiten der Einrichtung Zutritt begehren.
- Gewalttätige Einstellungen zeigen oder öffentlich zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung aufrufen.
- Aggressives Verhalten zeigen oder Störungen außerhalb oder am Eingang provozieren und/oder Waffen oder Gegenstände mit sich führen, die als solche verwendet werden können.
- Sich weigern, sich gegenüber dem Sicherheitspersonal und/oder den Verantwortlichen des Hotels auszuweisen.
- Symptome von Trunkenheit zeigt oder Drogen oder narkotisierende Substanzen konsumiert oder Anzeichen zeigt, dass er sie konsumiert hat.
- Das Mindestalter nicht erreicht.
- Einen deutlichen Mangel an persönlicher Sauberkeit zeigt.
- Vorher wegen unangemessenen Verhaltens aus der Einrichtung verwiesen wurde.
- Vorher wegen unangemessenen Verhaltens aus der Einrichtung verwiesen wurde.
- Hält sich nicht an die festgelegten Verhaltensregeln und internen Vorschriften, wie z.B. den Oberkörper in den Gemeinschaftsbereichen innerhalb des Gebäudes nicht unbedeckt zu tragen.
- Kommt in Begleitung eines Tieres, mit Ausnahme von Assistenzhunden gemäß Gesetz 2/2020 vom 23. Dezember.
- Raucht oder konsumiert Tabakprodukte und/oder elektronische Zigaretten innerhalb der Einrichtungen der Einrichtung, außer in den speziell dafür vorgesehenen und ausgeschilderten Bereichen.